Prüfung
nach § 82b GewO
Seit der
Gewerbeordnungsnovelle 1994 sind die Inhaber von genehmigten Betriebsanlagen
verpflichtet, regelmäßig prüfen zu lassen, ob ihre Betriebsanlage dem
genehmigten Zustand und der geltenden Rechtslage entspricht. Diese
Prüfungspflicht trifft auch Inhaber von vorübergehend stillgelegten
Betriebsanlagen.
Der genehmigte
Zustand ergibt sich aus dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid, dem
Betriebsbewilligungsbescheid und allen späteren Bescheiden, die den
ursprünglichen Bescheid ergänzt oder geändert haben.
Die
Betriebsanlagengenehmigung bildet somit den Ausgangspunkt der Prüfung.
Anschließend werden alle aktuellen Gesetze und Verordnungen in die Prüfung mit
einbezogen (z.B. Beurteilung gemäß Industrieunfallrecht).
Wann und wie
ist zu prüfen?
Grundsätzlich sind
Betriebsanlagen alle 5 Jahre zu prüfen, in Ausnahmefällen alle 6
Jahre.
Für Betriebe,
die bereits vor 1989 genehmigt wurden, war der erste Termin für die
wiederkehrende Prüfung der 31.12.1993. Für nach 1989 errichtete und genehmigte
Anlagen beginnt die Frist mit Rechtskraft des Bescheides zu
laufen.
Den Abschluß der
Prüfungsphase bildet die Schlussbesprechung. Dabei werden die Bemängelungen
besprochen und falls notwendig ein Maßnahmenplan zur Behebung der Mängel
erstellt und Termine zur Umsetzung festgelegt.
Im Anschluß
daran wird eine Prüfbescheinigung ausgestellt. Dieser Beleg wird auch von der
Betriebs- oder Unternehmensversicherung im Schadensfall als Befund und Gutachten
anerkannt.
Die
Prüfbescheinigung sowie die Maßnahmenpläne sind bis zur nächsten wiederkehrenden
Prüfung vom Inhaber der Anlage aufzubewahren.
Falls Sie Fragen zum Thema Prüfung
gemäß §82b Gewerbeordnung haben, berät Sie IBBF gerne. Rufen Sie uns an
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