Prüfung nach § 82b GewO

Seit der Gewerbeordnungsnovelle 1994 sind die Inhaber von genehmigten Betriebsanlagen verpflichtet, regelmäßig prüfen zu lassen, ob ihre Betriebsanlage dem genehmigten Zustand und der geltenden Rechtslage entspricht. Diese Prüfungspflicht trifft auch Inhaber von vorübergehend stillgelegten Betriebsanlagen.

Der genehmigte Zustand ergibt sich aus dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid, dem Betriebsbewilligungsbescheid und allen späteren Bescheiden, die den ursprünglichen Bescheid ergänzt oder geändert haben.

Die Betriebsanlagengenehmigung bildet somit den Ausgangspunkt der Prüfung. Anschließend werden alle aktuellen Gesetze und Verordnungen in die Prüfung mit einbezogen (z.B. Beurteilung gemäß Industrieunfallrecht).

Wann und wie ist zu prüfen?
Grundsätzlich sind Betriebsanlagen alle 5 Jahre zu prüfen, in Ausnahmefällen alle 6 Jahre.

Für Betriebe, die bereits vor 1989 genehmigt wurden, war der erste Termin für die wiederkehrende Prüfung der 31.12.1993. Für nach 1989 errichtete und genehmigte Anlagen beginnt die Frist mit Rechtskraft des Bescheides zu laufen.

Den Abschluß der Prüfungsphase bildet die Schlussbesprechung. Dabei werden die Bemängelungen besprochen und falls notwendig ein Maßnahmenplan zur Behebung der Mängel erstellt und Termine zur Umsetzung festgelegt.

Im Anschluß daran wird eine Prüfbescheinigung ausgestellt. Dieser Beleg wird auch von der Betriebs- oder Unternehmensversicherung im Schadensfall als Befund und Gutachten anerkannt.

Die Prüfbescheinigung sowie die Maßnahmenpläne sind bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung vom Inhaber der Anlage aufzubewahren.

 

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